Satzung des Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V.

Sitz: Kassel Am Bahnhof 3, 34289 Zierenberg

Gegründet 2007

Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland e.V.

Gegründet 2007

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland“ (LMC)  und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland (LMC) e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 34289 Zierenberg, Am Bahnhof 3 und erstreckt sich über ganz Deutschland.

 

§2 Zweck und Aufgaben

Der Langhaarmeerschweinchenclub Deutschland strebt einen Zusammenschluss von Meerschweinchenzüchtern und Haltern an. Der Verein macht sich die allgemeine Beratung und Belehrung in Wort, Schrift und Bild zur Aufgabe. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht. Weitere Aufgaben des Vereins, sind:

 1. Unterstützung der Zucht, sowie die Haltungslehre und Krankheitsbekämpfung.

2. Ausrichten von Ausstellungen und Schauen, Fortbildungsveranstaltungen,

Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzes.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht i.S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch:

Beratungen im Bereich der Haltung und Zucht von Langhaarrassen, Publizierung von Forschungsergebnissen zur Tiergesundheit, Kontrolle der Zuchtergebnisse unter tierschützerischen Aspekten und Verhinderung von Qualzuchten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden die mindestens das 12. Lebensjahr erreicht hat auch juristische Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich. Durch den Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher von Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als Verbindlich an. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Interessierte, auch ausländische, natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied werden, um den Vereinszweck gemäß §2 dieser Satzung zu fördern.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung beim Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden (z.B. wegen Vereinsschädigendem Verhalten). Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist.

 

§7 Mitgliedbeiträge 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, wie auch die Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten die zu Lasten des Vereins gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Stornierungsgebühr u. Mahngebühr).

 

§8 Vereinsstrafen

Bei Verstößen gegen Vereinsordnungen (z.B. Ausstellungsordnung) können folgende Strafen ausgesprochen werden.

1. Ermahnung

2. Verwarnung

3. Bußgeld

4 Disqualifikation

5. Ausstellungssperren

6. Vereinsausschluss

7. Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollt möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch innerhalb einer Woche schriftlich dem Betroffenen unter Nennung des Verstoßgrundes mitgeteilt werden. Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe ist gestattet, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig.

 

§9 Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Kassenprüfer, sowie 2 Ausstellungsleitern für NRW/Hessen und Bayern/Baden Württemberg sowie einem Pressewart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils einzeln vertreten.  Der Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt im Amt, bis ein anderer gewählt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Aufgaben des Vorstands sind u.a.:

 1. Einberufung der Mitgliederversammlung

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern

4. Beschlussfassung über Anträge, die Ausstellungen betreffen

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss selbstständiger Untergliederungen sowie deren Mitglieder

6. Beschlussfassung über Sonderrechte und Pflichten selbstständiger Untergliedrungen und deren Mitglieder

7. Beschlussfassung über die anteilige Höhe der Beiträge von Mitgliedern selbstständiger Untergliederungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungspflicht von einer Woche einzuhalten. Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn hierzu alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben.

 

§11 Mitgliederversammlung

 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässigDie Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

4. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Monaten Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder fernmündliche Einladungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Vorschläge zur Wahl des Vorstands müssen spätestens zehn Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Mitglieder, die auf der Versammlung nicht anwesend sein können, können die briefliche Wahl beantragen. Das muss spätestens drei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen. Die Briefwahlunterlagen müssen dem Mitglied spätestens zehn Tage vor der Wahl zugehen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie vor Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

 

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 §13 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den: Tierschutzverein Landsberg, Schongauer Str. 88, 86899 Landsberg am Lech, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.